AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Wentzel Fördertechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Wentzel Fördertechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde“ genannt), jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Keine Anwendung finden diese AGB auf Miet- und damit verbundene Serviceleistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden, für die gesonderte AGB des Auftragnehmers Anwendung finden.
(2) AGB des Kunden finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsgegenstand
Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Kunde den Auftragnehmer mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen beauftragt. Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden gesondert innerhalb zu vereinbarender Aufträge beschrieben.

3. Vertragsschluss
(1) Das Angebot des Auftragnehmers ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB.
(3) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
(4) Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend, garantiert.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Maßgebend sind die vom Auftragnehmer genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung.
(2) Der Auftragnehmer behält sich im kaufmännischen Rechtsverkehr das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Verkaufspreises anzuheben.
(3) Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks nimmt der Auftragnehmer nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen des Auftragnehmers binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
(6) Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen. Der Kunde seinerseits ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Termine
(1) Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(2) Verzögerungen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z. B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ist der Auftragnehmer, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) verlängert sich, wenn der Auftragnehmer dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert ist, eine etwaige Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn den Auftragnehmer ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird dem Auftragnehmer durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit, wird der Auftragnehmer von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
(4) Kommt der Auftragnehmer mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferung in Verzug ohne dass ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 5 Abs. 3 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.

6. Leistungsstörungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
(2) Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, hat der Kunde die Lieferung bzw. Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(3) Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunde ohne Interesse.
(4) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschließlich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzung die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Rahmen des vereinbarten Haftungsumfangs Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitig ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Auftragnehmers liegt.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(7) Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt darüber hinaus:
a) bei Änderung oder Instandsetzung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Einwilligung,
b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Liefer- bzw.Leistungsgegenstandes durch den Kunden,
c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen,
d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertretensind,
e) wenn ein Kunde dem Auftragnehmer zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und
g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich freigegeben wurden. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die oben beschriebenen Verwendungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
(8) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde.
(9) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 6 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
(10) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen verjähren in einem (1) Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Der Verjährungsbeginn für Werkleistungen beginnt mit der Abnahme, der für sonstige Leistungen mit Ablieferung.

7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Falle der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie für Schäden, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Daneben haftet der Auftragnehmer für die fahrlässig verursachte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Einstandspflicht ist dabei auf solche typischen Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftiger Weise vorauszusehen waren.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Schadensersatz- als auch für Aufwendungsersatzansprüche.
(5) Einer Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer steht eine solche durch den gesetzlichen Vertreter oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.
(6) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

8. Vertraulichkeit/Datenschutz
(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.
(2) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.
(3) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwendet der Auftragnehmer Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
(4) Der Auftragnehmer darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden als Kunden des Auftragnehmers werden vorab mit ihm abgesprochen.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringende Lieferungen und Leistungen ist Sitz des Auftragnehmers, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort schriftlich vereinbart wurde.

10. Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist – sofern der Kunde Kaufmann ist – Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. Sonstige allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.
(3) Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.

II. Besondere Vertragsbedingungen für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Betriebsmitteln

1. Geltungsbereich
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Betriebsmitteln.

2. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Kunden oder durch Versand.
(2) Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem der Auftragnehmer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden entgegen- und abzunehmen.
(5) Sofern eine Lieferfrist vereinbart worden ist, beginnt diese frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk oder das Lager des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(6) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
(7) Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.
(8) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
(9) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Auftragnehmers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.(10) Der Auftragnehmer ist im Falle einer von Kunden zu vertretenen und/oder gewünschten Lieferverzögerung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

3. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

4. Gewährleistung bei Gebrauchtgeräten
Sofern und soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtgeräten durch den Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelung aus Abschnitt I Ziffer 7.1 – „gekauft wie gesehen“ unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

5. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware hält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Für den Fall, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglichschriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
(4) Wenn die Rechte des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, ist der Kunde ferner verpflichtet, den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich vom Eigentumsrecht des Auftragnehmers zu informieren. Der Kunde übernimmt ferner die Verpflichtung, den Auftragnehmer auch über sonstige die Vorbehaltsware betreffende Ereignisse, insbesondere Verlust und Schaden an der Vorbehaltsware, in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrags der Vorbehaltsware zu den anderer bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

III. Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen

1. Geltungsbereich
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für werkvertragliche Leistungen.

2. Abnahme
(1) Der Kunde wird dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Abnahmeverlangens die Abnahme erklären. Im Rahmen der Abnahmetests sind vom Kunden alle Funktionen der Werkleistung zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
(2) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
(3) Unwesentliche Mängel hindern den Fortgang des Abnahmeverfahrens nicht.
(4) Mit erfolgreichem Ende des Abnahmetests gilt die Leistung, auch ohne das es einer Erklärung des Kundenbedarf, als abgenommen. Der Kunde kann die automatische Abnahme dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mit genauer Beschreibung der Fehler mitteilt. Leistungen gelten des Weiteren – auch vor Ende des Abnahmetest – als abgenommen, sobald der Kunde sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.

IV. Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Serviceleistungen

1. Geltungsbereich
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für die Erbringung von Serviceleistungen.

2. Inhalt der Serviceleistungen
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richten sich die konkreten Serviceleistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, in denen die zu erbringenden Leistungen formuliert sind.

3. Verrechnungssätze für Dienstleistungen des Auftragnehmers
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung des Auftragnehmers für dienstvertragliche Leistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, die jeweils für ein Kalenderjahr vom Auftragnehmer festgelegt werden.

4. Pflichten des Kunden
Sofern der Auftragnehmer vom Kunden mit der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten beauftragt worden ist, stellt der Kunde dem Auftragnehmer kostenlos alle erforderlichen Hilfsmittel (vor allem Strom, Druckluft, Licht), das gereinigte Gerät, alle zur Wartung und/oder Reparatur erforderlichen Geräte sowie einen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung.

V. Besondere Vertragsbedingungen für die Vermietung

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich, für alle Mietgeräte den Versicherungsschutz gegenüber Dritten sicherzustellen, d.h. Maschinentyp und voraussichtliche Nutzungsdauer seiner Betriebshaftpflicht zu melden und sich den Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.

Die Betriebsanleitung der Mietgeräte muss gelesen und befolgt werden.

2. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet § 4 Nr. 1 ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandenen Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

4. Haftungsbegrenzung des Vermieters
(1) Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(2) Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 entsprechend

5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag – Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsgesetz des Mieters bestehen nur bei vom Mieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommenen.
Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6. Stillliegeklausel
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v.H. Der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

7. Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
(1) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
(2)) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
(3) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und sein Hilfspersonal nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
(4) bei der Wartung und Pflege sowie bei Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten anfallende Altöle und sonstige Schmierstoffe auf seine Kosten zu entsorgen
(5) bei allen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten Hilfspersonal beizustellen soweit erforderlich. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

8. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Abs. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Abs. 1 Punkt b und Punkt c gelten entsprechend.
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

10. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Abs. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

11. Weitere Pflichten des Mieters
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen in Abs. 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzten, der diesem daraus entsteht.

12. Kündigung
(1) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
(2) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
(3) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen.
(1) im Falle von § 5 Abs. 4;
(2) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
(3) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
(4) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Abs. 1.
Macht der Vermieter von dem ihm nach Abs. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 und § 10 entsprechende Anwendung.
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

13. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Abs. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) ab. Die vereinbarte Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen.

14. Speicherung der Bewegungsdaten
Unsere Maschinen können mit GPS-Trackingsystemen ausgestattet sein, die uns – insbesondere bei Diebstahl oder Schadensfällen – ermöglichen, den Standort der Maschine zu orten. Die georteten Daten werden gespeichert. Der Mieter willigt in die Speicherung der Bewegungsdaten durch den jeweiligen Dienstleister ausdrücklich ein. Diese Daten werden nach 12 Monate unwiederbringlich gelöscht.

15. Absage der Mietvereinbarung
Eine Absage der Mietvereinbarung durch den Mieter ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Bei Absage der Mietvereinbarung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, die Kosten dem Vermieter zu erstatten, die durch die Bereitstellung des Mietgeräts bzw. der Mietgeräte entstanden sind; mindestens jedoch 20% der Nettomiete. Läßt der Mieter ohne nachweisliche Benachrichtigung des Vermieters den in der Mietvereinbarung festgelegten Beginn der Vermietung verstreichen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten dem Vermieter zu erstatten, die durch die Bereitstellung des Mietgeräts bzw. der Mietgeräte entstanden sind; mindestens jedoch 50% der Nettomiete. Dies gilt insbesondere bei für die Miete extern von anderen Vermietern angemieteten Geräten.


Wir sind für Sie da

Telefon
(0 51 36) 80 59 0

E-Mail
info@wentzel.biz

Persönlich
Wentzel Fördertechnik GmbH & Co. KG
Tuchmacherweg 14
31303 Burgdorf

Kontakt aufnehmen